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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“)

 

§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Diese AGB gelten nach Maßgabe des § 9 auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, wenn nicht zwingende verbraucherschutzrechtliche Normen entgegenstehen.

§2 Angebote

  1. Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei dem auf die Anfrage eines Kunden übermittelten Angebots und der Kalkulationshilfe handelt es sich grundsätzlich um kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich um die Aufforderung zur Bestellung, also zur Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden. Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern bestätigt nur den Eingang der Bestellung. Der Kaufvertrag (Annahme) kommt erst mit der Übersendung der Bereitstellungsanzeige der Ware in dem Lieferwerk an den Kunden zustande. Preise verstehen sich ab Lieferwerk zzgl. Frachten, wenn nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind. Es wird die im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.
  2. Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, liefert der Verkäufer Waren nach einschlägigen DIN-Normen in werksüblicher Sortierung. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Bezugnahme auf DIN-Normen und die CE-Kennzeichnung stellt lediglich eine Warenbeschreibung dar und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart oder gekennzeichnet sein.

§3 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
  2. Für ordnungsgemäße Ladung und die Ladungssicherung ist der Käufer bzw. dessen Abholer entsprechend § 412 HGB verantwortlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung auf den Käufer über, auch wenn eine Anlieferung vereinbart ist.
  3. Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird. Mit dem Abladen gilt die Ware als übergeben, unabhängig davon, ob die Entladestelle zu diesem Zeitpunkt besetzt ist.


4 Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerungen

  1. Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Verein-barung. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Bei einer Vertragsänderung ist ein Liefertermin nur verbindlich, wenn er von dem Verkäufer erneut schriftlich bestätigt wird. Aus fabrikations- und trans-porttechnischen Gründen behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung sowie Teillieferungen in zumutbarer Menge vor.
  2. Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, führen für die Dauer ihrer Auswirkungen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen bzw. befreien den Verkäufer im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht. In diesen Fällen ist der Verkäufer – unbeschadet des § 8 dieser AGB – zu schadensersatzfreiem Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.
  3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln. Darüber hinaus gelten alle Preise vorbehaltlich zusätzlicher und bis dato nicht absehbarer staatlich indizierter Kosten wie z.B. Emissions-Abgaben/Steuern oder Mautgebühren.
  4. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, sind die nicht abgeholten Mengen auch ohne Lieferung in Rechnung zu stellen und vom Käufer zu bezahlen. Werden die nicht abgeholten Mengen auch nach schriftlicher Setzung einer Frist von 4 Wochen nicht abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu entsorgen und dem Käufer die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung des Käufers zur Kaufpreiszahlung bleibt trotz Wegfall der Lieferverpflichtung bestehen.
  5. Vom Verkäufer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Käufer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.


§5 Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist beim Empfang der Ware zu zahlen.
  2. Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels sind Rechnungen so-fort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für SEPA-Lastschriftverfahren stimmt der Käufer einer Abkürzung der Vorabankündigungsfrist von 14 Tagen auf 3 Tage unter Gewährung von 3 % Skonto zu und akzeptiert die Rechnungsstellung als Pre-Notification.
  3. Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungs-halber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
  4. Der Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich digital per Email, pdf, Edifakt etc. Für Rechnungsversand per Post werden die jeweils gültigen Versandkosten in Rechnung gestellt.
  5. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf dem Bankkonto des Verkäufers maßgeblich. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an gesetzliche Ver-zugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Verkäufer kann auch vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
  6. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundete
    – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Bar-zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingekommene Wechsel.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Er kann auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§6 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche nach Entgegennahme der Ware, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schrift-lich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemein-samen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. Wird die Ware trotz erkennbarer Mängel oder übermäßiger Farbabweichungen verarbeitet, insbesondere in ein Gebäude eingebaut, wird sie dadurch vom Käufer in dem erkennbaren Zustand als vertragsgerecht anerkannt.
  2. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch bis zu 3%.
  3. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder die Leistung neu erbringen. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 8 dieser AGB vom Vertrag zurücktreten oder – nach Einbau – nur Minderung des Kaufpreises verlangen.
  4. Bei Mängelrügen, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen, darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zu-rückbehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

§7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
  2. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrag des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
  3. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
  4. Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufsermächtigt der Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm für die Rechtsverfolgung erforderliche Auskünfte oder Unterlagen zu geben.
  6. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen bei gleichzeitigem Erlöschen der Einziehungsermächtigung offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
  7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts die Ziegeleierzeugnisse zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  8. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ein-geräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


§8 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so-weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder we-gen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§9 Geltung für Verbrauchsgüterkauf

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens betreffen, werden diese AGB mit folgender Maßgabe verwendet:

a) Die Bereitstellungsanzeige nach § 2.1 wird spätestens binnen 2  Wochen nach Zugang des Angebotes des Kunden versendet.
b) § 3.2 gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 iVm § 447 BGB).
c) Die nach § 4.3 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbar-tem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
d) § 5.4 gilt mit der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berech-net werden können.
e) Die Anzeigepflicht des § 6.1 gilt für alle offensichtlichen Män-gel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle ande-ren Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
f) Der Verkäufer ist nicht bereit und verpflichtet an einem Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerks.
  2. Gerichtsstand, auch für Scheck, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist – sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen
    – der Sitz des Verkäufers.
  3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
  4. Es gilt als vereinbart, dass für CE-gekennzeichnete Produkte die Deklaration im Internet erfolgt oder auf Anforderung ausgehändigt wird.


§11 Datenschutz

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden. Dasselbe gilt für Angebotsdaten.

§12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.